Pflichtteil Erben – Das steht Ihnen bei einer Enterbung zu

Pflichtteil Erben – Das steht Ihnen bei einer Enterbung zu

Eine Erbschaft verläuft nicht immer reibungslos. Es gibt die verschiedensten Gründe, warum sich ein Erblasser entscheidet, eine oder mehrere Personen zu enterben. Aber Enterbte haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Wie hoch dieser Anspruch ist, wie Sie ihn durchsetzen können und was bei einer Enterbung alles zu beachten ist, erfahren Sie auf unserer Website.

Wann kann jemand enterbt werden?

Die Entscheidung, eine Person zu enterben, ist selten einfach. Streitigkeiten zwischen Erblasser und potentiellen Erben sind oft der Grund für eine Enterbung.

Wenn Sie jemanden enterben wollen, müssen Sie dies über ein Testament machen. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge und alle gesetzlichen Erben haben einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Mit einem Testament haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Angehörige zu enterben. Der gängigste Weg ist die Enterbung ausdrücklich im Testament zu erwähnen. Sie können zum Beispiel schreiben, „meine Tochter Sabine wird enterbt.“

Eine andere Möglichkeit ist die Einsetzung eines Alleinerbens. Neben einer ausdrücklichen Formulierung im Testament gibt es auch besondere Testamentsformen, die eine Person als Alleinerben festlegen.

Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist eine solche besondere Testamentform. Durch ein Berliner Testament legen Sie fest, dass nur Ihr Ehepartner als Erbe eingesetzt wird. Die anderen Erbberechtigten erben erst nachdem der hinterbliebende Ehepartner ebenfalls verstorben ist.

Die gesetzliche Erbfolge

Für eine Enterbung und die Berechnung des Pflichtteils ist die gesetzliche Erbfolge von zentraler Bedeutung – auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament aufgesetzt hat. Bevor wir also das Thema Pflichtteil genauer betrachten, schauen wir uns kurz die gesetzliche Erbfolge an.

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Nachkommen in verschiedene Ordnungen unterteilt. Hier eine Übersicht:

1. Ordnung: Kinder, Enkel und weitere direkte Nachfahren der Kinder des Verstorbenen

2. Ordnung: Eltern, Geschwister und weitere Nachkommen der Eltern des Erblassers

3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tante und deren weitere Abkömmlinge

4. Ordnung: Urgroßeltern, Großonkel, Großtante und deren Abkömmlinge

Bei der gesetzlichen Erbfolge wird nur innerhalb einer Ordnung vererbt. Das Erbe wird dann zu gleichen Teilen zwischen den Erben der jeweiligen Ordnung aufgeteilt. Wichtig ist außerdem das Ehegattenerbrecht. Dieses legt fest, dass Ehepartner immer erbberechtig sind. Die Höhe ist dabei von der Ordnung der anderen Erben abhängig.

Hinterlässt zum Beispiel ein Erblasser einen Ehepartner und zwei Kinder, stehen dem Ehepartner 1/3 des Nachlasses zu. Der Rest wird zu gleichen Teilen zwischen den Kindern aufgeteilt.

Eine detaillierte Übersicht der gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier.

Enterbung und Ersatzerben

Wenn eine oder mehrere Personen enterbt werden, geht das Erbe an eine andere Person. Wer das genau ist, können Sie durch Ihr Testament bestimmen.

Als Erblasser haben Sie die Möglichkeit, einen Ersatzerben im Testament festzulegen. Dazu ist eine konkrete Formulierung im Testament notwendig.

Wenn Sie im Testament keinen Ersatzerben benennen, sondern die Person einfach per Formulierung vom Erbe ausschließen, geht der Anspruch auf das Erbe an die nächsten Nachkommen der enterbten Person über.

Beispiel Enterbung und gesetzliche Erbfolge

Der unverheiratete Gustav hinterlässt zum Zeitpunkt seines Todes 3 Kinder, wovon 1 per Testament enterbt wird. Da kein Ersatzerbe ausdrücklich im Testament bestimmt ist, geht das Erbe der enterbten Person zu gleichen Teilen an seine zwei Kinder über. Die zwei Kinder des Erblassers erben also jeweils 1/3 des Nachlasses. Die Enkelkinder – also die zwei Kinder des enterbten – erhalten jeweils 1/6 des Nachlasses.

Beispiel Enterbung mit Ersatzerben

In diesem Beispiel bestimmt Gustav seine gute Freundin Elisa als Ersatzerben für sein enterbtes Kind. Der Anspruch geht zu gleichen Teilen auf den Ersatzerben über. Die anderen beiden Kinder und Elisa erben also jeweils 1/3 des gesamten Nachlasses.

Der Pflichtteil

Auch wenn eine Person vom Erbe ausgeschlossen wird, geht diese Person nur selten wirklich leer aus. Den als Erbe erster Ordnung haben Sie Anspruch auf einen Pflichtteil. Eine komplette Enterbung ist nur in seltenen Fällen möglich.

Der Pflichtteil stellt eine Einschränkung des Erblassers dar, stellt aber sicher, dass auch enterbte Personen Anrecht auf einen Teil des Nachlasses haben. Allerdings sind nur bestimmte Personen pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteilsberechtigte – diese Personen haben immer einen Anspruch

Grundsätzlich haben nur Erben 1. Ordnungen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dazu zählen vor allem die Kinder des Erblassers. Das Erbrecht unterscheidet dabei nicht zwischen ehelichen, unehelichen und Adoptivkindern – alle werden gleichberechtigt behandelt.

Enkel des Erblassers haben nur Anspruch auf den Pflichtteil, wenn Ihre Eltern bereits verstorben sind. Sind keine direkten Nachfahren des Erblassers vorhanden, geht der Pflichtteilsanspruch auf die Eltern des Erblassers über.

Geschwister und andere Verwandte haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Höhe des Pflichtteils

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie nur Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Bestimmte Gegenstände oder Immobilien aus dem Nachlass können Sie als enterbte Person nicht erhalten.

Trotzdem sind Gegenstände und Immobilien des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteils relevant. Die Höhe orientiert sich an dem Gesamtwert des Nachlasses, wobei neben Geld auch Gegenstände und vor allem Immobilien zählen.

Neben dem Gesamtwert des Nachlasses spielt auch die gesetzliche Höhe Ihres Erbes eine wichtige Rolle. Der Pflichtteilanspruch beträgt dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs benötigen Sie also einerseits den Gesamtwert des Nachlasses sowie die Höhe Ihres gesetzlichen Erbteils, der dann mit dem Gesamtwert des Erbes multipliziert wird.

Beispiel Pflichtteilsanspruch ohne Ehepartner

Angenommen, ein unverheirateter Erblasser verstirbt und hatte 4 Kinder, wovon eines enterbt worden ist. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beträgt 1/4. Das enterbte Kind hat also einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des gesamten Erbes.

Beispiel Pflichtteilsanspruch mit Ehepartner

Wenn die verstorbene Person hingegen einen Ehegatten hatte, sieht die Rechnung anders aus, da hier das Ehegattenerbrecht beachtet werden muss. Gegenüber Erben der ersten Ordnung hat der Ehegatte einen Anspruch in Höhe von 1/3 des Gesamterbes. Der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt, die also jeweils 1/6 des Erbes erhalten würden. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt also 1/12 des Gesamtwertes vom Nachlass.

Probleme mit dem Pflichtteilsanspruch

Eine Enterbung führt oft zu Streitigkeiten und Problemen unter den Nachkommen. Oft ist eine schwierige Familiensituation auch der Grund, Angehörige von einer Erbschaft auszuschließen.

Zunächst muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden, wobei es zu Streit kommen kann, wenn die Erbengemeinschaft die Einsicht verweigert oder den Wert des Nachlasses zu gering angibt, sodass sich Ihr Pflichtteil verringert.

So setzen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durch

Auf Ihren Pflichtteil haben Sie keinen automatischen Anspruch. Sie müssen also aktiv handeln, damit Sie den Teil des Erbes bekommen, der Ihnen rechtlich zusteht.

Oft ist das keine einfache Situation und Ansprüche müssen vor Gericht durchgesetzt werden. Spätestens hier ist die Unterstützung durch einen Anwalt notwendig.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs: So gehen Sie vor

Wenn Sie aus welchen Gründen auch immer von einer Erbschaft Ihrer Eltern ausgeschlossen wurden, haben Sie trotzdem das Recht auf einen bestimmten Teil des Erbes.

Um die Höhe der Ihnen zustehenden Summe zu berechnen, müssen Sie zunächst den Gesamtwert des Erbes wissen.

Als Erstes sollten Sie also eine Auskunft über das gesamte Erbe verlangen. Die Erben sind dann verpflichtet, den Wert des Nachlasses aufzulisten.

Ist der Gesamtwert ermittelt worden, müssen Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil durchsetzen, wobei der Weg nicht selten über das Gericht führt.

Auskunft über den Gesamtwert des Erbes

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie das Recht, ein sogenanntes Nachlassverzeichnis einzufordern. Bei diesem Verzeichnis müssen die Erben das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes auflisten. Dazu zählen auch vor dem Tod getätigte Schenkungen – diese können gegebenenfalls Ihren Pflichtteil erhöhen.

Sie haben außerdem das Recht, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein – am besten mit einem Anwalt. So können Sie sicher gehen, dass das Verzeichnis rechtmäßig ausgefüllt wird.

Bei Ungereimtheiten – also wenn der Nachlass geringer als erwartet angesetzt wird – sollten Sie eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Dabei handelt es sich um eine von den Erben gegebene Garantie, dass alle Angaben des Nachlassverzeichnisses der Wahrheit entsprechen und keine Vermögenswerte ausgelassen wurden.

Sollten die Erben bei dieser Versicherung fehlerhafte Angaben machen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wertermittlung Immobilie

Wenn zu der Erbschaft Immobilien gehören, wird die Wertermittlung oft komplizierter. Im Erbrecht wird bei Immobilien immer der sogenannte Verkehrswert verwendet. Dabei handelt es sich um den Wert, den die Erben beim Verkauf der Immobilie erhalten würden. Einen ausführlichen Bericht zum Thema Erbschaft von Immobilien finden Sie hier.

Kommt es bei einer Vererbung von Immobilien zur Anwendung eines Pflichtteils, kann dies zu massiven Problemen unter den Erben führen – denn der Pflichtteil wird immer in Geld ausgezahlt. Im schlimmsten Fall kann das zu einem Verkauf der Immobilie führen. Um das zu vermeiden, sollten Sie unbedingt vorher das Gespräch mit Ihren Familienangehörigen suchen.

Sachverständiger

Wenn Sie als Enterbter den Gesamtwert des Nachlasses ermitteln wollen, sind oft Sachverständige notwendig. Gerade wenn es um die Berechnung des Wertes einer Immobilie geht, werden Sachverständige zurate gezogen.

Die Arbeit der Sachverständigen ist in der Regel sehr teuer, was zu einer Verringerung Ihres Pflichtteils führen kann. Die Kosten für die Sachverständigen müssen zwar von den Erben getragen werden, letztendlich werden diese aber vom Gesamtwert des Erbes abgezogen, sodass Ihr Pflichtteil kleiner ausfällt.

Gerade bei kleineren Nachlassen sollten Sie sich also überlegen, ob ein Sachverständiger wirklich notwendig ist. Unsere Anwälte beraten Sie gerne und fertigen gemeinsam mit Ihnen einen Plan an, um das Maximale aus Ihrem Pflichtteil herauszuholen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Im Pflichtteilsrecht gibt es eine Sonderregel, welche die Höhe Ihres Pflichtteils erheblich erhöhen kann. Dabei handelt es sich um den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, der bei Schenkungen zum Einsatz kommt.

Bei einer Schenkung handelt es sich um eine bereits zu Lebzeiten vollzogene Übertragung von Wertanlagen. Da diese dann nicht mehr als Teil der Erbschaft gelten, würde der Wert theoretisch vom Gesamtwert der Erbschaft abgezogen werden. Als Folge würde sich auch die Höhe Ihres Pflichtteils je nach Höhe der Schenkung deutlich verringern.

Allerdings haben Sie auch bei einer Schenkung Anrecht auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Eine „richtige“ Enterbung ist also auch nicht durch Schenkungen möglich. Wie hoch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, hängt dabei vom Zeitpunkt der Schenkung ab.

Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Wenn Ihr Pflichteil durch eine vor dem Erbfall getätigte Schenkung geringer ausfällt, können Sie Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Je näher die Schenkung zeitlich vom Erbfall stattgefunden hat, desto höher ist auch der Anteil der Schenkung, der Ihr Pflichtteil hinzugerechnet wird. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt:

Zeitpunkt der SchenkungAngerechneter Anteil der Schenkung
1 Jahr vor dem Erbfall100 %
2 Jahre vor dem Erbfall90 %
3 Jahre vor dem Erbfall 80 %
4 Jahre vor dem Erbfall70 %
5 Jahre vor dem Erbfall60 %
6 Jahre vor dem Erbfall50 %
7 Jahre vor dem Erbfall 40 %
8 Jahre vor dem Erbfall30 %
9 Jahre vor dem Erbfall20 %
10 Jahre vor dem Erbfall10 %
11 oder mehr Jahre vor dem Erbfall Keine Anrechnung der Schenkung

Die Quote des Pflichtteilsergänzunganspruches ist dabei Deckungsgleich mit der Quote des gesetzlichen Pflichtteils.

Beispiel Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein Erblasser hinterlässt keinen Ehegatten und zwei Kinder, wovon eines per Testament enterbt wird. 3 Jahre vor Zeitpunkt des Todes hat der Erblasser dem Erben 200.000 Euro per Schenkung übertragen. Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt 300.000 Euro.

Ohne Enterbung würde der Nachlass zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt werden, was 150.000 Euro pro Kind entsprechen würde. Das enterbte Kind hat einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, was 75.000 Euro beziehungsweise 1/6 des Erbes wären. Da aber drei Jahre zuvor die Schenkung getätigt wurde, kann hier der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden.

Da die Schenkung drei Jahre vor dem Erbfall getätigt worden ist, werden 80% der Schenkung angerechnet. Das wären 80.000 Euro, wovon jetzt wiederum 1/4 auf den Pflichtteil angerechnet wird. Insgesamt hat das enterbte Kind also einen Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe von 95.000 Euro.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Um Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, müssen gesetzlich vorgeschriebene Fristen eingehalten werden. In Deutschland beträgt diese Frist 3 Jahre.

Die Frist beginnt aber erst in dem auf dem Erbfall folgenden Jahr. Somit ist der 1. Januar der einheitliche Beginn der Frist, innerhalb welcher Sie Ihren Pflichtteil in Anspruch nehmen können.

Erbschaftssteuer Pflichtteil

Wer trotz Enterbung einen Pflichtteil des Nachlasses erhält, muss auch auf diesen wie bei einer normalen Erbschaft Steuern zahlen. Das Erbrecht macht hier also keine Unterscheidung.

Auch die Freibeträge sind bei der Versteuerung des Pflichtteils die Gleichen. Da nur Kinder des Erblassers oder Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind, einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, beträgt der Freibetrag einheitlich 400.000 Euro.

Nur wenn Ihr Pflichtteil also mehr als 400.000 Euro beträgt, müssen Sie auf die Zahlung Steuern zahlen. Die genaue Höhe der Steuer ist dabei von der Höhe des Pflichtteils abhängig. Eine detaillierte Darstellung des Themas Erbschaftssteuer finden Sie auf unserer Webseite (link).

Entziehung des Pflichtteils

Unter bestimmten Umständen können den Pflichtteilsberechtigten auch ihr Anspruch auf den Pflichtteil entzogen werden, wodurch die Person zu 100% enterbt wird und keinerlei Anspruch auf eine Geldzahlung hat.

Die Hürden für einen solchen Schritt sind jedoch äußert hoch, sodass eine Entziehung des Pflichtteils nur in seltenen Fällen vorkommt. Eine Durchsetzung gestaltet sich in der Praxis oft schwierig.

Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Insgesamt gibt es 3 Fälle, wo das Erbrecht eine Entziehung des Pflichtteils ermöglicht:

1.) Der Pflichtteilsberechtigte hat dem Erblasser oder anderen Verwandten mit dem Tode gedroht.

2.) Der Pflichtteilsberechtigte hat ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder andere Verwandte begangen. Zu schweren Verbrechen zählen zum Beispiel Körperverletzung oder Diebstahl – Beleidigungen zählen jedoch nicht dazu.

3.) Der Pflichtteilsberechtigte hat eine Straftat begangen, für die er zu einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr verurteilt wurde oder mindestens ein Jahr in einer psychiatrischen Einrichtung verbringen musste. In einer solchen Situation ist der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus dem Pflichtteil ergeben würde, nicht zumutbar und kann dementsprechend Entzogen werden.

Erbverzicht

Eine einfachere Möglichkeit, den Pflichtteil ungültig zu machen, ist ein sogenannter Erbverzicht. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die festhält, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Oft wird für eine solche Verzichtserklärung eine Abfindung verlangt, die zwischen den Anwälten der beiden Parteien ausgehandelt wird.

Pflichtteil bereits zu Lebzeiten verlangen

Das Erbrecht sieht die Möglichkeit vor, seinen Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einzufordern. Dieser ist dazu aber nicht verpflichtet und kann das jederzeit ablehnen.

Wenn der Erblasser einer Auszahlung zu Lebzeiten zustimmt, muss der Pflichtteilsberechtigte in der Regel auf seinen Pflichtteil im eigentlichen Erbfall verzichten.

Durchsetzung des Pflichtteils mit den Erbrechtsexperten von Recht auf Pflichtteil

Die Durchsetzung des Pflichtteils ist oft ein langwieriger und juristisch komplexer Prozess – besonders wenn bereits zum Erbfall Streitigkeiten innerhalb der Familien existieren. Die Einsicht in den Nachlass wird verweigert, Vermögenswerte und Schenkungen verschwiegen oder eine Auszahlung komplett abgelehnt.

Doch auch als Enterbter haben Sie das Recht auf Ihren Pflichtteil! Das deutsche Erbrecht hat hier strenge Vorgaben. Diese müssen aber oft vor Gericht durchgesetzt werden.

Unsere Partnerkanzleien sind auf das deutsche Erbrecht spezialisiert und Experten für die Durchsetzung des Pflichtteils. Gemeinsam helfen wir Ihnen, das maximale aus Ihrem Pflichtteil herauszuholen. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin!