Erbengemeinschaft 

Erbengemeinschaft 

Die Entstehung einer Erbengemeinschaft ist als Folge einer Erbschaft der Normalfall. Wenn immer mehrere Erben durch eine gesetzliche Erbfolge beziehungsweise eine testamentarische Verfügung mehrere Personen begünstigt werden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Je nach Zusammensetzung kann diese Gemeinschaft aus Verwandten aber auch aus völlig fremden Personen bestehen. 

Was ist eine Erbengemeinschaft? 

Auf dem Papier klingt eine Erbengemeinschaft sehr simpel. Sobald mehrere Personen durch die Erbschaft begünstigt werden, entsteht eine Erbengemeinschaft. Nur in seltenen Fällen, zum Beispiel bei einer Erbschaft mit nur einem Hinterbliebenen oder durch die Verwendung eines Berliner Testaments, wird eine Person als Alleinerbe eingesetzt. 

Im deutschen Recht ist eine Erbengemeinschaft jedoch eine der komplexesten Zusammensetzungen. Verfahren um die Verteilung des Nachlasses ziehen sich oft über Jahre in die Länge und Streitigkeiten sind in der Regel vorprogrammiert, besonders wenn innerhalb der Erbengemeinschaft Spannungen unter den Miterben vorherrschen oder unterschiedliche Interessen und Ziele verfolgt werden. 

Gesamthandsgemeinschaft – darum ist eine Erbengemeinschaft so komplex

Eigentlich scheint eine Erbschaft nicht so kompliziert zu sein, schließlich wird durch ein Testament beziehungsweise durch die gesetzliche Erbfolge die Anteile der jeweiligen Erben an dem Nachlass bestimmt. Die Realität sieht aber oft anders aus. 

Ein Grund dafür ist die juristische Form einer Erbengemeinschaft. Diese wird als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft definiert, in der jeder Erbe grundsätzlich einen Anteil an jedem Gegenstand des Nachlasses besitzt. Dazu zählen Autos, Geldbeträge auf der Bank, Immobilien, Wertpapiere und sämtliche weitere durch die Erbschaft veräußerte Gegenstände. 

Um den Inhalt des Nachlasses nun gemäß der Vorstellungen des Erblassers zu verteilen, müssen zahlreiche Angelegenheiten geklärt werden. Jeder aus der Erbengemeinschaft hat dabei verschiedene Rechte und Pflichten. Welche Schritte dabei notwendig sind, erläutern wir im weiteren Verlauf des Artikels. 

Verpflichtungen der Erbengemeinschaft 

Grundsätzlich ist eine Erbengemeinschaft auf eine schnelle Auflösung angelegt. In der Realität ist aber eine jahrelange Auseinandersetzung der Regelfall. Um eine schnelle Auflösung zu gewährleisten, muss die Erbengemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommen. 

Zu diesen Verpflichtungen zählen die Ermittlung des Gesamtwertes des Nachlasses sowie von bereits zu Lebzeiten getätigten Zuwendungen – sogenannte Schenkungen. Des Weiteren ist die Erbengemeinschaft für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich, insbesondere wenn eine Immobilie dazugehört. 

Weitere Verpflichtungen sind die Begleichung der Nachlassschulden sowie die Tilgung aller im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehenden Kosten. 

Der erste Schritt: die Nachlassermittlung 

Wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft geworden sind, ist die Nachlassermittlung grundsätzlich der erste und auch einer der wichtigsten Schritte. Schließlich kann der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge beziehungsweise der im Testament festgelegten Erbquote erst dann erfolgen, wenn der Gesamtwert ermittelt ist. 

Um den Wert eines Nachlasses zu ermitteln, muss der gesamte Inhalt zusammengerechnet werden. Dazu zählen Geldbeträge, Immobilien, Wertgegenstände, Aktiendepot, Lebensversicherung und alles weitere vermachte. Oft ist bereits dieser erste Schritt mit einem langfristigen Prozess verbunden, denn die Ermittlung des Wertes einzelner Gegenstände und Immobilie nimmt viel Zeit in Anspruch und bedarf gegebenenfalls auch die Beratung durch einen externen Ermittlern. 

Die Nachlassermittlung wird auch oft durch das agieren der Miterben verzögert, zum Beispiel wenn die Auskunft über den Inhalt verweigert wird. 

Auskunftspflicht bei einer Erbengemeinschaft 

In Deutschland gibt es keine generelle Auskunftspflicht unter den Miterben. Im Zweifelsfall sind sie also auf den guten Willen und Intentionen der Miterben angewiesen, insbesondere wenn diese über mehr Informationen als Sie verfügen. 

Eine Auskunftspflicht gibt es nur, wenn der Erblasser im Testament einen sogenannten Nachlassverwalter bestimmt hat. Dieser ist für die gesamte Verwaltung des Nachlasses verantwortlich und daher auch verpflichtet, den Miterben sämtliche Auskunftsanfragen zu erfüllen. 

Auch Mitbewohner des Verstorbenen sind zur Auskunft verpflichtet, allerdings lediglich über den Verbleib von den Gegenständen des Nachlasses. 

Wie Sie sich noch Informationen über den Nachlass beschaffen können

Wenn Ihnen die Miterben die Auskunft über den Nachlass ermitteln oder Sie den Ihnen gegebenen Informationen nicht vertrauen, haben Sie mehrere Möglichkeiten, sich auf anderem Wege Informationen zu beschaffen. 

Zu diesen Möglichkeiten zählt zum Beispiel die Beantragung der Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts oder ein Antrag bei der Bank für eine Kontoverlaufsübersicht. In den Akten des Nachlassgerichts können verschiedene Dokumente enthalten sein – darunter das Testament, Korrespondenzen anderer Erben mit dem Nachlassgericht oder eben auch ein detailliertes Nachlassverzeichnis, welches sämtliche Inhalte des Nachlasses ordnungsgemäß auflistet. Ein solches ist jedoch oft nur vorhanden, wenn ein Nachlassverwalter durch das Testament bestimmt worden ist. 

Weitere Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung 

Wenn zum Nachlass auch Immobilien oder Unternehmen gehören, können Sie sich Information beim Grundbuchamt beziehungsweise dem Handelsregister beschaffen und so den Wert der jeweiligen Sache ermitteln. 

Es kann auch hilfreich sein, Fotos von den Gegenständen des Nachlasses zu machen. So können Sie durch eigene Recherche den Wert der Gegenstände ermitteln. 

Schenkungen 

Bei Schenkungen verhält es sich bezüglich der Auskunftspflicht anders als bei ordinären Inhalten des Nachlasses. Auf Anfrage sind alle durch die Beschenkung begünstigten Personen verpflichtet, die Erbengemeinschaft über zu Lebzeiten getätigte Schenkungen vollständig aufzuklären. Oftmals ergeben sich dadurch für nahe Verwandte Ausgleichszahlungen, die auf ihre Erbquote angerechnet wird. Wenn Sie mehr zum Thema Schenkungen erfahren wollen, können Sie sich in diesem Artikel informieren. 

Kostenverteilung der Erbschaft 

Eine Erbschaft ist immer auch mit Kosten verbunden. Mitglieder der Erbengemeinschaft sind dazu verpflichtet, für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten aufzukommen. Dazu zählen noch nicht beglichene Schulden des Erblassers, etwaige Pflichtteilsansprüche enterbter Verwandter sowie die Kosten für die Beerdigung. 

Um diese Kosten zu begleichen, kann die Erbengemeinschaft den Nachlass verwendet. Häufig wird aber auch auf das eigene Vermögen zurückgegriffen. 

Bei den Nachlassverbindlichkeiten ist zunächst jeder Erbe gleichwertig in der Verantwortung. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zum Beispiel noch einen Kredit von 10 000 Euro offen hat, kann der Gläubiger an jeden Erben antreten und von diesem das Geld verlangen. Eine Teilzahlung im Sinne der individuellen Erbquote ist nicht möglich. Die zahlende Person muss sich ihr Geld also von den anderen Erben zurückholen. 

Erbschein 

Ein weiteres zentrales Dokument bei jeder Erbschaft ist der Erbschein. Durch diesen können Sie gegenüber der Bank, dem Nachlassgericht, dem Grundbuchamt sowie dem Handelsregister nachweisen, das Sie ein rechtmäßiger Miterbe sind. 

Den Erbschein müssen Sie beim Nachlassgericht beantragen und die Kosten dafür selber tragen. Bei einer Erbengemeinschaft wird zwischen einem gemeinschaftlichen Erbschein und dem sogenannten Teilerbschein unterschieden. Der gemeinschaftliche Erbschein gilt gleich für die gesamte Erbengemeinschaft und zeigt die jeweiligen Erbquote mit entsprechenden Namen an. Der Teilerbschein hingegen wird an einzelne Personen der Erbengemeinschaft ausgegeben und enthält entsprechend nur Ihren Namen und Erbquote. Im Grunde erfüllen beide Dokumente jedoch den gleichen Zweck.

Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft treffen 

Die Entscheidungsfindung innerhalb einer Erbengemeinschaft ist oft kompliziert, schließlich hat jeder Erbe einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil auf jeden Gegenstand des Nachlasses. Daher ist auch jede Stimme gleichwertig. 

Viele Entscheidungen bezüglich des Nachlasses müssen einstimmig von der Erbengemeinschaft getroffen werden. Wenn zum Beispiel Unstimmigkeiten über den Verkauf einer Immobilie oder anderen Gegenständen vorherrschen, kommt es zu einer Pattsituation und das Nachlassverfahren gerät ins Stocken. In der Regel folgen auf solche Auseinandersetzung langjährige juristische Verfahren, wobei die Beratung durch einen Anwalt unabdingbar ist, besonders wenn es um Immobilien geht. 

Durch diesen Modus der Entscheidungsfindung wird gerade kleineren Erben ein enormes Erpressungspotential gegeben, welches auch oft ausgenutzt wird, um die Interessen des individuellen Erbens durchzusetzen.

Geraden wenn Immobilien im Nachlass vorhanden sind, ist die Entscheidungsfindung schwierig. Viele wollen zum Beispiel das geerbte Haus sanieren, um so eine Wertsteigerung zu erzählen. Auch hier ist wieder die Zustimmung aller Erben notwenig und ermöglich es selbst nur gering bedachte Personen, Entscheidungen zu ihrem persönlichen Vorteil zu blockieren. 

Länge der Auseinandersetzung

Wie lange eine Erbengemeinschaft besteht, ist immer unterschiedlich und von zahlreichen Faktoren abhängig. Bei kleineren Nachlasses lässt sich die Verteilung in der Regel sehr schnell organisieren, da hier nur selten wirklich Streitigkeiten entstehen. 

Bei größeren Nachlassen dauern die Verhandlung oft Jahre, eben da jeder Erbe eigene Interessen verfolgt und versucht, für sich den jeweils größten wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Als Mitglied der Erbengemeinschaft sollten Sie sich also auf lange und zähe Verhandlungen einstellen und unbedingt einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen. 

Die Erbengemeinschaft frühzeitig verlassen 

Wenn Sie eine Erbschaft antreten wollen sind Sie per Gesetz über viele Jahre an die Erbengemeinschaften gebunden. Zwar sind Erbengemeinschaften auf eine frühzeitige Auflösung ausgelegt, so einer solchen kommt es jedoch nur in den seltensten Fällen. 

Dementsprechend ist die Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft ein zeitintensiver Prozess, der allen Beteiligten viele Nerven kosten kann. Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft vor derer offiziellen Auflösung zu verlassen. 

Verkauf des Erbanteils 

Als Erbe haben Sie grundsätzlich immer die Möglichkeit, Ihren Anteil am Erbe gegen eine entsprechende Summe zu verkaufen. Im Normalfall ist der Käufer einer der übrigen Miterben, Sie können Ihren Anteil aber auch an dritte Personen verkaufen. 

Hierbei sollten Sie jedoch beachten, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft immer ein Vorkaufsrecht besitzen und somit vor anderen Investoren Ihnen Ihren Erbanteil abkaufen können. 

Abschichtungsvereinbarung 

Eine weitere Möglichkeit, die Erbengemeinschaft vor Abschluss des Nachlassverfahrens zu verlassen, ist die sogenannte Abschichtungsvereinbarung. Dabei müssen Sie sich mit der Erbengemeinschaft auf eine Abfindungssumme einigen, die Ihnen ausgezahlt wird, wenn Sie die Erbengemeinschaft verlassen. 

Im Erbrecht gibt es keine Garantie für den erfolgreichen Ausgang einer solche Exitstrategie. Es liegt also in Ihrer Verantwortung, einen entsprechenden Abnehmer für Ihren Erbanteil zu finden. 

Immobilien und Erbengemeinschaft 

Immobilien sind mit Abstand der häufigste Grund für Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft. Oftmals ist die Immobilie der wertvollste Gegenstand des Nachlasses, der sich nicht einfach teilen lässt, außer die Immobilie wird verkauft und zu Geld gemacht. 

In der Praxis ist dieser Schritt jedoch nicht einfach. Vielen fällt es schwer, das eigene Familienheim zu veräußern oder sie planen selber in dieser zu wohnen, haben aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel, um die übrigen Miterben auszuzahlen 

So ist in einem solchen Fall immer eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft notwendig. Im Idealfall einigen sich die Miterben auf einen Verkauf oder jemand hat genügt Mittel, das Haus zu beziehen und die anderen Miterben auszuzahlen. Im schlechtesten Fall kommt es zu einer Teilungsversteigerung. 

Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung ist in der Regel das schlechteste Szenario für die Lösung eines Streits innerhalb der Erbengemeinschaft. Wenn sich die Miterben auf keine Lösung einigen können, ist eine Teilungsversteigerung oft der letzte Weg eine Auflösung der Erbengemeinschaft zu bewirken. 

Oftmals ist selbst die Androhung einer Teilungsversteigerung ausreichend, um bestimmte Ziele zu erreichen, indem die Erbengemeinschaft erpresst wird. Bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie in der Regel deutlich unter dem eigentlichen Wert verkauft. Daher ist im Interesse der gesamten Erbengemeinschaft eine solche Teilungsversteigerung zu vermeiden 

Eigene Strategien und Ziele 

Im Erbfall ist es von zentraler Bedeutung, seine eigenen Ziele und Strategien festzulegen. Diese können ganz unterschiedlich sein. Mancher ist nur an einer möglichst schnellen Lösung interessiert, während andere darauf achten, den größtmöglichsten wirtschaftlichen Nutzen aus der Erbschaft zu ziehen. 

Wieder andere möchten lieber ganz bestimmte Gegenständen aus dem Nachlass, die einen hohen emotionellen Wert haben. Andere wollen eine Eskalation innerhalb der Erbengemeinschaft verhindern. 

Strategien und Ziele der Anderen 

Neben den eigenen Strategien und Zielen sollten Sie auch unbedingt sich mit denen der anderen Miterben auseinandersetzen. Welche Persönlichkeiten sitzen Ihnen gegenüber? Ist die allgemeine Stimmung der Verhandlung von Kompromissbereitschaft und Kulanz geprägt oder dominieren Neid und Missgunst? Wie sind die finanziellen Ressourcen der anderen Erben? Könnten Sie sich im Zweifelsfall lange und kostenintensive juristische Verfahren leisten? 

Alle diese Faktoren spielen bei jeder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine wichtige Rolle spielen und sollten daher in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. 

Auflösung der Erbengemeinschaft 

Die finale Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt wenn der Nachlass ordnungsgemäß verteilt worden ist und sämtliche Miterben Ihren Anteil erhalten haben. Oftmals ist die Auflösung das Ergebnis eines jahrelangen Verfahrens. 

Erst nach der Auflösung sind die jeweiligen Erben offiziell Besitzer der im Nachlass vermachten Gegenstände. 

Weitere Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen sind die Teilungsversteigerung, der Verkauf des Erbanteils oder die Abschichtungserklärung. 

Wie können Sie als Erblasser Streit verhindern? 

Viele Erblasser möchten Streit innerhalb der eigenen Familie aufgrund einer Erbschaft verhindern. Dabei haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um Ihren Erben das Leben zu erleichtern. 

Eine solche Möglichkeit ist zum Beispiel die Bestimmung eines Nachlassverwalters. Durch diesen wird die Entscheidungsfindung innerhalb der Erbengemeinschaft erheblich vereinfacht, da der Verwalter diese im eigenen Ermessen gemäß Ihrer Wunschvorstellungen treffen kann. 

Auch der Einsatz eines Alleinerbes – zum Beispiel durch ein Berliner Testament, kann die Erbschaft erheblich vereinfachen. Allerdings sollten Sie auch hier etwaige Pfichtteilsansprüche von faktisch enterbten Personen beachten. Mehr zum Thema Pflichtteil und Enterbung erfahren Sie in diesem Artikel

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Erbengemeinschaften zählen zu den kompliziertesten Rechtsformen, die das deutsche Justizsystem kennt. Langjährige Prozesse, zähe Verhandlungen und verschiedene Interessen machen eine Erbschaft oft zu einer mühseligen Angelegenheit. Gerade bei größeren Erbschaften sollten Sie sich aufgrund dieser Komplexität von einem Anwalt beraten lassen. Dieser kann Ihnen bei jedem Schritt helfen, egal ob bei der Nachlassermittlung, der Formulierung Ihrer Interessen und Strategien oder der Auseinandersetzung mit den anderen Erben. 

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