Eine Schenkung ist ein beliebtes Mittel, um Verwandten oder sonstigen nahestehenden Personen bereits zu Lebzeiten einen Teil des Nachlasses zu vermachen. Da es sich hierbei quasi um eine Erbschaft zu Lebzeiten handelt, ist es auch hier sinnvoll, sich bereits frühzeitig mit den verschiedenen Möglichkeiten und Einschränkungen zu beschäftigen. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Schenkungen zusammengetragen.
Was ist eine Schenkung?
Bei einer Schenkung handelt es sich nicht um ein ordinäres Geschenk – zum Beispiel zum Geburtstag oder zur Hochzeit – sondern um eine juristisch fundierte Übertragung von Vermögen, wobei in der Regel keine Gegenleistung gefordert wird.
Der Inhalt der Zuwendung kann dabei variieren. So können Sie wertvolle Sachgegenstände, wie etwa Sammlerstücke oder auch Immobilien, Unternehmensanteile, Edelmetalle oder einfach Geld als Teil einer Schenkung Ihren Verwandten übertragen.
Warum entscheiden sich viele für eine Schenkung zu Lebzeiten
Die Motivationsgründe für eine Zuwendung können ganz verschieden sein. Es macht natürlich vielen eine Freude, den Ihnen nahestehenden Personen bereits zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens zukommen zu lassen. Allerdings ist sie in den meisten Fällen steuerrechtlich motiviert. Zwar gelten bei einer Erbschaft oft großzügige Freibeträge, wenn der Nachlass aber einen hohen Wert hat, zum Beispiel weil dieser auch Immobilien, Aktiendepots oder Firmen enthält, ist der Freibetrag schnell überschritten und es fallen Erbschaftssteuern auf das Erbe an.
Um dies zu vermeiden, entscheiden sich viele für eine Schenkung, denn auch hier gelten wieder großzügige Freibeträge. Durch diese Methode kann der Wert des Nachlasses verringert werden, sodass gegebenenfalls keine Erbschaftsteuer berechnet wird. Wenn Sie mehr zum Thema Erbschaftsteuer erfahren wollen, können Sie das hier tun.
Neben der Vermeidung der Erbschaftssteuer entscheiden sich andere Menschen für eine Schenkung, um die Pflichtteilsansprüche enterbter Verwandten zu verringern. Erben der ersten Ordnung können nämlich nur in sehr seltenen Fällen enterbt werden und haben in der Regel einen Anspruch auf die Hälfte des ihnen laut der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Anteils. Alles Wichtige zum Thema Pflichtteilsanspruch und Enterbung erfahren Sie hier.
Schenkungsfreibetrag
Da sich die meisten aus steuerrechtlichen Gründen für eine Schenkung entscheiden, macht es Sinn, auch bei dieser Transaktion Steuern zu vermeiden. Bei einer Schenkung gelten die gleichen Freibeträge wie bei einer ordinären Erbschaft. Die genauen Beträge können Sie unserer Tabelle entnehmen.
Verhältnis zum Erblasser | Freibetrag | Steuerklasse |
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 € | I |
Enkel mit verstorbenen Eltern | 400.000 € | I |
Enkel mit lebenden Eltern | 200.000 € | I |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 € | I |
Geschwister, Neffen und Nichten | 20.000 € | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 € | II |
Geschiedene Ehepartner und getrennte Lebenspartner | 20.000 € | II |
Alle sonstigen Personen | 20.000 € | III |
Wird der Freibetrag überschritten, wird auch auf die Schenkung eine Schenkungssteuer fällig. Dabei sind die Steuersätze wie die Freibeträge deckungsgleich mit der Höhe der Erbschaftssteuer.
10-Jahres Frist bei einer Schenkung
Die Freibeträge können Sie alle zehn Jahre ausschöpfen. Wenn Sie also ein größeres Vermögen – zum Beispiel mehrere wertvolle Immobilien – an Ihre Verwandten übertragen wollen, ist eine langfristige Planung notwendig. So können Sie Ihren Kindern zum Beispiel alle 10 Jahre ein Vermögen von bis zu 400 000 € übertragen. Im Falle einer Erbschaft gilt dieser Freibetrag von 400 000 € erneut und Ihre Kinder können das Vermögen übernehmen, ohne darauf steuern zu zahlen.
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist von zehn Jahren spielt auch bei der Verringerung der Pflichtteilsansprüche eine zentrale Rolle.
Schenkung und Verringerung des Pflichtteilsanspruchs
Da Erben der ersten Ordnung – also Kinder und sonstige direkte Nachfahren des Erblassers – grundsätzlich immer erbberechtigt sind, nutzen viele die Schenkung, um den Pflichtteilsanspruch enterbter Verwandten zu verringern. Allerdings sollten Sie hier beachten, dass gegebenenfalls ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dieser Ergänzungsanspruch ist umso höher, desto näher der Zeitpunkt der Schenkung an dem tatsächlichen Erbfall liegt. Auch hier ist eine frühzeitige Beschäftigung und langfristige Planung zu empfehlen.
Zeitpunkt der Schenkung | Angerechneter Anteil der Schenkung |
1 Jahr vor dem Erbfall | 100 % |
2 Jahre vor dem Erbfall | 90 % |
3 Jahre vor dem Erbfall | 80 % |
4 Jahre vor dem Erbfall | 70 % |
5 Jahre vor dem Erbfall | 60 % |
6 Jahre vor dem Erbfall | 50 % |
7 Jahre vor dem Erbfall | 40 % |
8 Jahre vor dem Erbfall | 30 % |
9 Jahre vor dem Erbfall | 20 % |
10 Jahre vor dem Erbfall | 10 % |
11 oder mehr Jahre vor dem Erbfall | Keine Anrechnung der Schenkung |
Wenn eine Schenkung also 1 Jahr vor dem Todesfall vollzogen wird, wird die Schenkung zu 100% auf den Nachlass angerechnet und der Pflichtteilsanspruch verringert sich nicht. Erst wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt, haben enterbte Verwandte keinen Anspruch auf einen Anteil der Schenkung.
Immobilen verschenken
Eine Schenkung zu Lebzeiten ist eine beliebte Methode, eine Immobilie an die eigenen Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. In den meisten Fällen wird das gemacht, um die hohe Erbschaftssteuer zu umgehen.
Die Schenkung muss immer notariell beglaubigt werden. Außerdem gehen mit der Zuwendung alle Rechte und Pflichten auf den Begünstigten über. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, um Ihre Rechte – etwa das Wohnrecht – zu behalten.
Wohnrecht
Wenn Sie Ihr Eigenheim verschenken wollen, treten Sie auch das Recht ab, in dem Haus oder der Wohnung zu wohnen. Damit Sie trotz Schenkung das Haus weiter nutzen können, sollten Sie sich Ihr Wohnrecht vertraglich sichern.
Dank des Wohnrechts, können Sie bis zum Tod in Ihrer Immobilie wohnen – auch wenn Sie nicht mehr der rechtmäßige Besitzer sind. Das Wohnrecht sollte ins Grundbuch eingetragen werden. Es erlischt erst mit Ihrem Tod; Sie können also auch dann wohnen bleiben, wenn der neue Besitzer das Haus verkauft.
Auch wenn Sie Immobilien nicht mehr im rechtlichen Rahmen besitzen, müssen Sie dennoch für die Nebenkosten und kleinere Reparaturen aufkommen. Größere Arbeiten und Sanierungen müssen vom neuen Besitzer bezahlt werden.
Nießbrauch
Der Nießbrauch ist dem Wohnrecht grundsätzlich ähnlich, geht aber noch über das Wohnrecht hinaus. Wenn Sie sich den Nießbrauch bei einer Schenkung sichern, können Sie die Immobilie nicht nur weiterhin bewohnen, sondern diese auch vermieten oder zu gewerblichen Zwecken nutzen. Die Gewinne gehen dabei nicht an den Eigentümer, sondern an Sie als Nießbraucher.
Ein solches Recht ist außerdem unveräußerlich – wenn die neuen Besitzer also das Haus verkaufen, genießen Sie weiterhin den Nießbrauch. Ein Eintrag ins Grundbuch ist unbedingt notwendig.
Schenkung und das Finanzamt
Egal, ob als Schenker oder als Beschenkter, eine Vermögensübertragung im Rahmen einer Zuwendung muss immer dem Finanzamt gemeldet werden. Dazu reicht in der Regel ein einfaches, formloses Schreiben an das jeweils zuständige Finanzamt. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Schenkung erfolgen.
Wenn Sie eine Schenkung vom Notar beglaubigen lassen, brauchen Sie dem Finanzamt keine Meldung zu machen. Notare unterliegen der Anzeigepflicht und leiten automatisch die Informationen über die Schenkung an den Fiskus weiter.
Schenkungsvertrag
Die Zuwendung schriftlich durch einen Schenkungsvertrag festzuhalten, ist nicht in allen Fällen notwendig. Bei größeren Geldbeträgen ist die Aussetzung eines Schenkungsvertrags jedoch sehr zu empfehlen. So können Sie die getroffenen Vereinbarung gegen Anzweiflung schützen und so Streit unter den Erben vermeiden. Außerdem haben Sie auch die Möglichkeit, Gegenleistungen festzulegen, die erbracht werden müssen, damit die Schenkung angetreten werden kann, auch wenn die meisten Schenkungen ohne Gegenleistung vollzogen werden.
Bei der Schenkung einer Immobilie oder eines Unternehmen ist ein Schenkungsvertrag verpflichtend.
Schenkung zurückfordern
Sie haben auch die Möglichkeit, eine vollzogene Schenkung wieder zurückzufordern. Allerdings gilt auch hier wieder die 10-Jahres-Frist. Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, können nicht mehr zurückgefordert werden.
Des Weiteren können Schenkungen nur in bestimmten Fällen zurückgefordert werden. Kommt es zum Beispiel zur Verarmung des Schenkenden, kann eine Schenkung zurückgefordert werden. Der Beschenkte hat jedoch die Möglichkeit, diese Forderung abzulehnen – etwa weil die Schenkung sich nicht mehr in seinem Besitz befindet.
Auch bei grober Undankbarkeit – zum Beispiel, weil der Beschenkte den Schenkenden bedroht – können Sie eine Schenkung zurückverlangen. Im Zweifelsfall muss das jedoch immer ein Gericht entscheiden, sodass die Hinzunahme eines Anwalts notwendig wird.
Schenkung mit oder ohne Notar?
Ein Notar ist nicht in allen Fällen notwendig. Gerade bei kleineren Beträgen können Sie sich die Mühe und das Geld sparen. Bei höheren Beträgen sollten Sie jedoch einen Notar konsultieren. Dieser kann die Schenkung und den dazugehörigen Vertrag beglaubigen und so vor Anfechtung schützen. Wie auch beim Schenkungsvertrag ist eine notarielle Beglaubigung bei der Schenkung von Immobilien und Unternehmen gesetzlich verpflichtet.
Ihre Schenkung – Top-Beratung mit den Partnerkanzleien von Recht auf Pflichtteil
Sie überlegen, Ihren Verwandten oder anderen nahestehenden Personen einen größten Betrag zu schenken? Wenn Sie Ihre Schenkung juristisch absichern und die Vorteile voll ausnutzen wollen, sollten Sie sich vorab von einem Anwalt beraten lassen. Dieser kann Ihnen helfen, die Schenkungsteuer zu vermeiden und die Verringerung der Pflichtteilsansprüche so zu organisieren, dass die Schenkung auch ihren Zweck erfühlt.
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